I. NAME, SITZ, ZWECK UND ZIEL
Artikel 1 Name und Sitz
Der Verband Aargauischer Schützenveteranen (nachstehend VASV genannt) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist ein Mitgliedverband des Verbandes Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV), dessen Statuten und Reglemente für ihn uneingeschränkte Gültigkeit haben. Der VASV ist zudem ein Mitgliedverband des Aargauer Schiesssportverbandes (AGSV). Das Verhältnis zu diesem Verband ist in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt. Der VASV hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten. Die Statuten bezeichnen Personen und Funktionen in der männlichen Form. Diese schliesst sinngemäss auch die Bezeichnung der weiblichen Form ein.
Artikel 2 Zweck
Der VASV bezweckt die Erhaltung und Förderung der Schiesstätigkeit im Veteranen-Alter im Rahmen des sportlichen Schiessens. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral, steht ein für eine vaterländische Gesinnung, den Erhalt der Wehrbereitschaft, die Pflege des freiwilligen sportlichen Schiessens und die Förderung des Nachwuchses. Der VASV will die Freundschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern, sowie mit den Mitgliedern des AGSV pflegen. Er gehört mit all seinen Mitgliedern dem VSSV an. Die Mitglieder des VASV müssen einem Verein des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) angehören.
Artikel 3 Ziel
Der VASV hat zum Ziel, die Aargauer Schützenveteranen zu sammeln, ihre aktive Schiesstätigkeit zu fördern und bis ins hohe Alter zu erhalten. Dieses Ziel wird durch folgende Tätigkeiten erreicht: - Durchführung von Schiessaktivitäten mit Hand- und Faustfeuerwaffen - Durchführung von verbandseigenen Schiesswettkämpfen - Durchführung der vom VSSV ausgeschriebenen Wettkämpfe - Beteiligung am Ständewettkampf der Eidg. Schützenfeste für Veteranen - Information seiner Mitglieder über Schiessaktualitäten (z.B. im Internet) - Durchführung von geselligen Anlässen und Teilnahme an Veranstaltungen von Verbänden und befreundeten Organisationen
II. MITGLIEDSCHAFT, VORAUSSETZUNG, ERWERB und VERLUST
Artikel 4 Mitgliedschaft
Mitglied des VASV können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Schützen, welche Mitglied eines Schützenvereins des SSV sind, ab dem Jahr werden, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen. Ausländer können als Mitglied aufgenommen werden, wenn die Bewilligung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod. Der VASV führt ein Mitgliederverzeichnis.
Aufnahme
Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand VASV schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.
Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären und dem Vorstand einzureichen. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung verfallener Beiträge und des ganzen Jahresbeitrages für das laufende Jahr.
Ausschluss
Wer den unbescholtenen Ruf einbüsst, wer durch sein Verhalten dem Ansehen des VASV schadet, wer seiner finanziellen Verpflichtung dem VASV gegenüber nicht nachkommt oder wer nach erfolgloser Ermahnung gegen die Statuten, Reglemente oder Weisungen von Organen und Funktionären des VASV verstösst, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem abgelehnten oder ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstandes schriftlich zu eröffnen. Der Abgelehnte oder Ausgeschlossene hat das Recht, innert 14 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung Beschwerde einzureichen. Wer während mehr als zwei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht entrichtet, kann ohne Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Artikel 5 Mitglieder
Der VASV umfasst folgende Mitgliederkategorien: - Veteranen - Seniorveteranen - Ehrenveteranen - Ehrenmitglieder
Veteranen
Veteranen sind alle Mitglieder, die nicht einer andern Kategorie angehören.
Seniorveteranen
Veteranen werden im Kalenderjahr ihres 70. Geburtstages automatisch und ohne Einschränkungen Seniorveteranen.
Ehrenveteranen
Veteranen werden im Jahre ihres 80. Geburtstages zu Ehrenveteranen ernannt und erhalten vom VSSV das Ehrenabzeichen mit Urkunde, sofern sie vor dieser Ernennung während der letzten 10 Jahre ununterbrochen dem VSSV als Mitglied angehört haben. Diese Ehrung darf nicht durch Nachzahlung von Jahresbeiträgen erworben werden. Ehrenveteranen sind von der Beitragspflicht befreit. Urkunde und Ehrenabzeichen werden den neuen Ehrenveteranen an der Generalversammlung des VASV in einem würdigen Rahmen übergeben.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Personen, welche sich um den VASV oder um das Schiesswesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des VASV ernannt werden. Eine besondere Ehrung kann verdienten Präsidenten des VASV durch die Ernennung zum Ehrenpräsidenten zuteil werden.
Artikel 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben unter Vorbehalt der statutenmässigen Ausnahmen den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten und Statuten, Reglemente sowie Anordnungen der zuständigen Organe und Funktionäre zu befolgen. Der Bezug des Veteranenabzeichens ist obligatorisch und das Tragen desselben Ehrensache.
Artikel 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nebst dem Stimm- und Wahlrecht das Recht, an allen Veranstaltungen, Schiessübungen und offiziellen Schiessanlässen gemäss Jahresprogramm unter den für ihre Mitgliederkategorie geltenden Vorschriften teilzunehmen.
Artikel 8 Ansprüche und Abgeltungen
Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch den Tod erlischt jeglicher Anspruch auf Leistungen und Abgeltungen des Verbandes.
III. ORGANE
Artikel 9 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C. Revisoren
Artikel 10 Generalversammlung
Funktion und Einberufung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VASV. Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel auf den letzten Samstag des Monats Februar einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 60 Mitglieder aus mehr als 10 Vereinen des AGSV mit einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, innert zwei Monaten nach Eingang des Antrages zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Beilage der Traktandenliste, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt vier Wochen vorher unter Beilage der Traktandenliste.
Artikel 11 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge müssen nicht behandelt werden. Nicht traktandierte Anträge mit Kostenfolge können erst an der darauf folgenden Generalversammlung behandelt werden.
Artikel 12 Beschlussfassung
Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht ¼ der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Durchführung verlangt Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Bei Wahlen sind die Regionen angemessen zu berücksichtigen. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Zu einer Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 13 Zuständigkeiten
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: Wahlen A. Vorstandsmitglieder (ohne Funktionszuweisung) B. Präsident (aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder) C. Revisoren D. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten Sachgeschäfte - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Genehmigung des Jahresberichtes - Genehmigung der Verbandsrechnung - Genehmigung des Revisorenberichts und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes - Festsetzung des Jahresbeitrages - Genehmigung des Voranschlages - Beschlussfassung über die Durchführung von Schiessanlässen - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, sofern diese nicht bei einem Geschäft direkt behandelt worden sind - Beschlussfassung über Beschwerden - Statutenänderungen - Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung
Artikel 14 Vorstand
Zusammensetzung Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes und besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und übernimmt die folgenden Funktionen, wobei weitere Funktionen nach Bedarf geschaffen werden können: - Präsident - Vizepräsident - Kassier - Schützenmeister - Aktuar - Mitgliederkontrolle - Pressechef - Fähnrich
Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Mandat erlischt jedoch spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem der Funktionsinhaber das 75. Altersjahr vollendet. Eine allfällige Verlängerung zufolge besonderer Umstände (Organisation eines grösseren Anlasses, Nachfolge ungelöst, u.v.a.m.) kann durch den Vorstand erfolgen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtsdauer.
Artikel 15 Zuständigkeit
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident bzw. Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Rechnungs- und Kassawesen führt der Kassier Einzelunterschrift.
Artikel 16 Aufgaben
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und erledigt alle Geschäfte, die nicht in deren Kompetenz fallen. Es sind dies: - Vertretung des Verbandes nach aussen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Festsetzung und Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung - Erlass von Reglementen über die Organisation des Vorstandes und den allfälligen Einsatz von Regionalobmännern - Vorbereitung und Durchführung der Schiesswettkämpfe, der Trainings von Verbandsgruppen und deren Betreuung an auswärtigen Wettkämpfen - Bestimmung des Aufbewahrungsortes von Fahne, Standarte und Zubehör und Festlegung des Einsatzes der Verbandsfahne (z.B.: Beerdigung von Ehrenmitgliedern)
Artikel 17 Übrige Bestimmungen
Der „Schweizer Veteran“ ist das offizielle Verbandsorgan des VASV. Die aktuellen Verbandsereignisse werden in der Homepage www.vasv.ch aufgeschaltet.
IV. FINANZEN, KOMPETENZEN, KONTROLLE
Artikel 18 Finanzen
Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung genehmigt. Von der Beitragspflicht befreit sind die Ehrenmitglieder und die Ehrenveteranen des VASV. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Finanzkompetenz des Kantonalvorstandes entspricht den im Budget enthaltenen Werten. Die finanzielle Kompetenz beträgt, soweit die Ausgaben nicht im Budget enthalten sind, Fr. 2`000.- im Einzelfall, höchstens jedoch Fr. 4`000.- pro Rechnungsjahr. Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder und anderer Funktionäre erfolgt entsprechend den Vorgaben des vom Vorstand genehmigten Entschädigungsreglementes. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Verbandsmitgliedern, die durch die Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie unterstehen den gleichen Bestimmungen wie der Vorstand. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und das Vorhandensein der Vermögenswerte. Sie erstellt über das Ergebnis ihrer Revision zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag. Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, Buchhaltung, Belege und die Vermögensbestände zu überprüfen. Für die Verbindlichkeiten des VASV haftet lediglich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. SCHIESSTÄTIGKEITEN
Artikel 19 Schiessgelegenheiten
Alljährlich findet ein kantonales Veteranenschiessen (Jahresschiessen) statt. Für dieses gelten die Schiessvorschriften, Reglemente und Weisungen des VSSV. Die Organisation liegt in den Händen des Kantonalvorstandes. In den Jahren, in denen ein Eidgenössisches Schützenfest für Veteranen durchgeführt wird, kann das kantonale Veteranenschiessen ausfallen. Die Einzelkonkurrenz des VSSV kann in Verbindung mit dem Jahresschiessen durchgeführt werden. Die Durchführung der Schweizerischen Veteranen-Einzelmeisterschaft (SVEM) liegt in der Kompetenz des Kantonalvorstandes.
VI. AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VERBANDES
Artikel 20 Beschlussfassung und Verwaltung
Für die Auflösung oder für die Fusion des Verbandes ist die Zustimmung von ¾ der an der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Falle einer Auflösung ist das gesamte Verbandsvermögen (Finanzen, Inventar, Archiv) beim Aargauer Schiesssportverband (AGSV) zu hinterlegen. Dieser verwaltet es während 10 Jahren und stellt es bei einer Neugründung eines VASV demselben wieder zur Verfügung. Nach 10 Jahren verfällt das Vermögen zugunsten des AGSV. Dieser hat es ausschliesslich zur Förderung des sportlichen Schiessens der Junioren und der Jugend einzusetzen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die an der Generalversammlung vom 20. Februar 1993 genehmigten Statuten werden aufgehoben.
Artikel 22 Genehmigung
Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 21. Februar 2009 in Rupperswil beschlossen und treten nach Genehmigung durch den VSSV, den AGSV und das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau in Kraft. Verband Aargauer Schützenveteranen Der Präsident: Der Aktuar: Diese Statuten wurden genehmigt durch: mit Entscheid vom: Verband Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV) Aargauer Schiesssportverband (AGSV) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau (AMB)
Artikel 1 Name und Sitz
Der Verband Aargauischer Schützenveteranen (nachstehend VASV genannt) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist ein Mitgliedverband des Verbandes Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV), dessen Statuten und Reglemente für ihn uneingeschränkte Gültigkeit haben. Der VASV ist zudem ein Mitgliedverband des Aargauer Schiesssportverbandes (AGSV). Das Verhältnis zu diesem Verband ist in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt. Der VASV hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten. Die Statuten bezeichnen Personen und Funktionen in der männlichen Form. Diese schliesst sinngemäss auch die Bezeichnung der weiblichen Form ein.
Artikel 2 Zweck
Der VASV bezweckt die Erhaltung und Förderung der Schiesstätigkeit im Veteranen-Alter im Rahmen des sportlichen Schiessens. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral, steht ein für eine vaterländische Gesinnung, den Erhalt der Wehrbereitschaft, die Pflege des freiwilligen sportlichen Schiessens und die Förderung des Nachwuchses. Der VASV will die Freundschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern, sowie mit den Mitgliedern des AGSV pflegen. Er gehört mit all seinen Mitgliedern dem VSSV an. Die Mitglieder des VASV müssen einem Verein des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) angehören.
Artikel 3 Ziel
Der VASV hat zum Ziel, die Aargauer Schützenveteranen zu sammeln, ihre aktive Schiesstätigkeit zu fördern und bis ins hohe Alter zu erhalten. Dieses Ziel wird durch folgende Tätigkeiten erreicht: - Durchführung von Schiessaktivitäten mit Hand- und Faustfeuerwaffen - Durchführung von verbandseigenen Schiesswettkämpfen - Durchführung der vom VSSV ausgeschriebenen Wettkämpfe - Beteiligung am Ständewettkampf der Eidg. Schützenfeste für Veteranen - Information seiner Mitglieder über Schiessaktualitäten (z.B. im Internet) - Durchführung von geselligen Anlässen und Teilnahme an Veranstaltungen von Verbänden und befreundeten Organisationen
II. MITGLIEDSCHAFT, VORAUSSETZUNG, ERWERB und VERLUST
Artikel 4 Mitgliedschaft
Mitglied des VASV können alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Schützen, welche Mitglied eines Schützenvereins des SSV sind, ab dem Jahr werden, in welchem sie das 60. Altersjahr erreichen. Ausländer können als Mitglied aufgenommen werden, wenn die Bewilligung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod. Der VASV führt ein Mitgliederverzeichnis.
Aufnahme
Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand VASV schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.
Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären und dem Vorstand einzureichen. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung verfallener Beiträge und des ganzen Jahresbeitrages für das laufende Jahr.
Ausschluss
Wer den unbescholtenen Ruf einbüsst, wer durch sein Verhalten dem Ansehen des VASV schadet, wer seiner finanziellen Verpflichtung dem VASV gegenüber nicht nachkommt oder wer nach erfolgloser Ermahnung gegen die Statuten, Reglemente oder Weisungen von Organen und Funktionären des VASV verstösst, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem abgelehnten oder ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstandes schriftlich zu eröffnen. Der Abgelehnte oder Ausgeschlossene hat das Recht, innert 14 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung Beschwerde einzureichen. Wer während mehr als zwei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht entrichtet, kann ohne Ausschlussverfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Artikel 5 Mitglieder
Der VASV umfasst folgende Mitgliederkategorien: - Veteranen - Seniorveteranen - Ehrenveteranen - Ehrenmitglieder
Veteranen
Veteranen sind alle Mitglieder, die nicht einer andern Kategorie angehören.
Seniorveteranen
Veteranen werden im Kalenderjahr ihres 70. Geburtstages automatisch und ohne Einschränkungen Seniorveteranen.
Ehrenveteranen
Veteranen werden im Jahre ihres 80. Geburtstages zu Ehrenveteranen ernannt und erhalten vom VSSV das Ehrenabzeichen mit Urkunde, sofern sie vor dieser Ernennung während der letzten 10 Jahre ununterbrochen dem VSSV als Mitglied angehört haben. Diese Ehrung darf nicht durch Nachzahlung von Jahresbeiträgen erworben werden. Ehrenveteranen sind von der Beitragspflicht befreit. Urkunde und Ehrenabzeichen werden den neuen Ehrenveteranen an der Generalversammlung des VASV in einem würdigen Rahmen übergeben.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Personen, welche sich um den VASV oder um das Schiesswesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des VASV ernannt werden. Eine besondere Ehrung kann verdienten Präsidenten des VASV durch die Ernennung zum Ehrenpräsidenten zuteil werden.
Artikel 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben unter Vorbehalt der statutenmässigen Ausnahmen den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten und Statuten, Reglemente sowie Anordnungen der zuständigen Organe und Funktionäre zu befolgen. Der Bezug des Veteranenabzeichens ist obligatorisch und das Tragen desselben Ehrensache.
Artikel 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben nebst dem Stimm- und Wahlrecht das Recht, an allen Veranstaltungen, Schiessübungen und offiziellen Schiessanlässen gemäss Jahresprogramm unter den für ihre Mitgliederkategorie geltenden Vorschriften teilzunehmen.
Artikel 8 Ansprüche und Abgeltungen
Mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch den Tod erlischt jeglicher Anspruch auf Leistungen und Abgeltungen des Verbandes.
III. ORGANE
Artikel 9 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C. Revisoren
Artikel 10 Generalversammlung
Funktion und Einberufung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VASV. Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel auf den letzten Samstag des Monats Februar einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 60 Mitglieder aus mehr als 10 Vereinen des AGSV mit einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, innert zwei Monaten nach Eingang des Antrages zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Beilage der Traktandenliste, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt vier Wochen vorher unter Beilage der Traktandenliste.
Artikel 11 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge müssen nicht behandelt werden. Nicht traktandierte Anträge mit Kostenfolge können erst an der darauf folgenden Generalversammlung behandelt werden.
Artikel 12 Beschlussfassung
Eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht ¼ der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Durchführung verlangt Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Bei Wahlen sind die Regionen angemessen zu berücksichtigen. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Zu einer Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 13 Zuständigkeiten
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: Wahlen A. Vorstandsmitglieder (ohne Funktionszuweisung) B. Präsident (aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder) C. Revisoren D. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten Sachgeschäfte - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Genehmigung des Jahresberichtes - Genehmigung der Verbandsrechnung - Genehmigung des Revisorenberichts und Entlastung des Kassiers und des Vorstandes - Festsetzung des Jahresbeitrages - Genehmigung des Voranschlages - Beschlussfassung über die Durchführung von Schiessanlässen - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, sofern diese nicht bei einem Geschäft direkt behandelt worden sind - Beschlussfassung über Beschwerden - Statutenänderungen - Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung
Artikel 14 Vorstand
Zusammensetzung Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes und besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und übernimmt die folgenden Funktionen, wobei weitere Funktionen nach Bedarf geschaffen werden können: - Präsident - Vizepräsident - Kassier - Schützenmeister - Aktuar - Mitgliederkontrolle - Pressechef - Fähnrich
Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Mandat erlischt jedoch spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem der Funktionsinhaber das 75. Altersjahr vollendet. Eine allfällige Verlängerung zufolge besonderer Umstände (Organisation eines grösseren Anlasses, Nachfolge ungelöst, u.v.a.m.) kann durch den Vorstand erfolgen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtsdauer.
Artikel 15 Zuständigkeit
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident bzw. Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Rechnungs- und Kassawesen führt der Kassier Einzelunterschrift.
Artikel 16 Aufgaben
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und erledigt alle Geschäfte, die nicht in deren Kompetenz fallen. Es sind dies: - Vertretung des Verbandes nach aussen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Festsetzung und Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung - Erlass von Reglementen über die Organisation des Vorstandes und den allfälligen Einsatz von Regionalobmännern - Vorbereitung und Durchführung der Schiesswettkämpfe, der Trainings von Verbandsgruppen und deren Betreuung an auswärtigen Wettkämpfen - Bestimmung des Aufbewahrungsortes von Fahne, Standarte und Zubehör und Festlegung des Einsatzes der Verbandsfahne (z.B.: Beerdigung von Ehrenmitgliedern)
Artikel 17 Übrige Bestimmungen
Der „Schweizer Veteran“ ist das offizielle Verbandsorgan des VASV. Die aktuellen Verbandsereignisse werden in der Homepage www.vasv.ch aufgeschaltet.
IV. FINANZEN, KOMPETENZEN, KONTROLLE
Artikel 18 Finanzen
Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung genehmigt. Von der Beitragspflicht befreit sind die Ehrenmitglieder und die Ehrenveteranen des VASV. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Finanzkompetenz des Kantonalvorstandes entspricht den im Budget enthaltenen Werten. Die finanzielle Kompetenz beträgt, soweit die Ausgaben nicht im Budget enthalten sind, Fr. 2`000.- im Einzelfall, höchstens jedoch Fr. 4`000.- pro Rechnungsjahr. Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder und anderer Funktionäre erfolgt entsprechend den Vorgaben des vom Vorstand genehmigten Entschädigungsreglementes. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Verbandsmitgliedern, die durch die Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie unterstehen den gleichen Bestimmungen wie der Vorstand. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und das Vorhandensein der Vermögenswerte. Sie erstellt über das Ergebnis ihrer Revision zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag. Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, Buchhaltung, Belege und die Vermögensbestände zu überprüfen. Für die Verbindlichkeiten des VASV haftet lediglich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. SCHIESSTÄTIGKEITEN
Artikel 19 Schiessgelegenheiten
Alljährlich findet ein kantonales Veteranenschiessen (Jahresschiessen) statt. Für dieses gelten die Schiessvorschriften, Reglemente und Weisungen des VSSV. Die Organisation liegt in den Händen des Kantonalvorstandes. In den Jahren, in denen ein Eidgenössisches Schützenfest für Veteranen durchgeführt wird, kann das kantonale Veteranenschiessen ausfallen. Die Einzelkonkurrenz des VSSV kann in Verbindung mit dem Jahresschiessen durchgeführt werden. Die Durchführung der Schweizerischen Veteranen-Einzelmeisterschaft (SVEM) liegt in der Kompetenz des Kantonalvorstandes.
VI. AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VERBANDES
Artikel 20 Beschlussfassung und Verwaltung
Für die Auflösung oder für die Fusion des Verbandes ist die Zustimmung von ¾ der an der Generalversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Falle einer Auflösung ist das gesamte Verbandsvermögen (Finanzen, Inventar, Archiv) beim Aargauer Schiesssportverband (AGSV) zu hinterlegen. Dieser verwaltet es während 10 Jahren und stellt es bei einer Neugründung eines VASV demselben wieder zur Verfügung. Nach 10 Jahren verfällt das Vermögen zugunsten des AGSV. Dieser hat es ausschliesslich zur Förderung des sportlichen Schiessens der Junioren und der Jugend einzusetzen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die an der Generalversammlung vom 20. Februar 1993 genehmigten Statuten werden aufgehoben.
Artikel 22 Genehmigung
Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 21. Februar 2009 in Rupperswil beschlossen und treten nach Genehmigung durch den VSSV, den AGSV und das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau in Kraft. Verband Aargauer Schützenveteranen Der Präsident: Der Aktuar: Diese Statuten wurden genehmigt durch: mit Entscheid vom: Verband Schweizerischer Schützenveteranen (VSSV) Aargauer Schiesssportverband (AGSV) Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau (AMB)